Allgemeine Geschäftsbedingungen AVMS GmbH

§1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf alle Verträge, die die AVMS als Verkäuferin/ Vermieterin der von ihr gehandelten und vermieteten Waren abschließt. Auch wenn etwaige entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers existieren, finden ausschließlich die Bedingungen der AVMS Anwendung. Keine Lieferung, Leistung oder Angebot der AVMS erfolgt zu anderen als den eigenen Geschäftsbedingungen. Die Annahme der von AVMS verkauften/ gemieteten Ware bedeutet immer die Bestätigung der von AVMS gestellten Bedingungen.

§2 Vertragsabschluss
Der Kaufvertrag oder Mietvertrag kommt erst wirksam zustande, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung der AVMS vorliegt. Fehlt sie, so tritt die vorgenannte Rechtsfolge mit der widerspruchslosen Entgegennahme von AVMS gelieferte Waren und Dienstleistungen ein. Abänderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die AVMS. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die die Aufhebung der Schriftform oder der vorliegenden Geschäftsbedingungen betrifft.

§3 Lieferung
Qualität und sonstige Spezifikationen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Veränderungen in den behördlicherseits geschaffenen Importkonditionen berechtigen AVMS zum Rücktritt vom Vertrag. Im Falle des Rücktritts aus diesem Grunde ist die AVMS verpflichtet, auf Verlangen des Käufers einen neuen Kaufvertrag mit einem den geänderten Konditionen angepassten Inhalt abzuschließen. AVMS ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten. Im besonderen Falle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder beim Vorlieferanten, sowie Transportschwierigkeiten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers/Mieters ergeben sich hieraus nicht. Bei Mietverträgen darf der Mieter die Rückgabe der Mietsache nicht von der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts abhängig machen.

§4 Lieferzeit
Lieferfristen und –Termine sind von uns unverbindlich genannt. Die AVMS bemüht sich, alle Lieferungen zum vereinbarten Zeitpunkt auszuführen. Sie haftet jedoch nicht für Folgen solcher Umstände, die sie fahrlässig zu vertreten hat oder die infolge des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen eintreten. Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware AVMS bis zum Ende der Lieferzeit verlassen hat oder die Versendungsmöglichkeit der Ware dem Auftraggeber angezeigt worden ist. Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich außerdem um den um den Zeitraum, währenddessen der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder einem anderen Vertrag im Verzug ist. Unbeschadet bleiben darüber hinausgehende Rechte der AVMS im Hinblick auf den Verzug des Käufers. Lieferzeiten beginnen, an dem Tag, an dem die Auftragserteilung technisch, kaufmännisch, sowie organisatorisch vollständig geklärt ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen der AVMS Germany mit Stand vom Dezember 2004 Bei Mietverträgen ist nach Vertragsablauf ohne besondere Aufforderung die Mietsache in dem übernommenen Zustand der AVMS zurückzugeben. Überlassung und Rückgabe der Mietsache erfolgt jeweils in den Geschäftsräumen der AVMS. Bei verspäteter Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, pro verspäteten Tag den jeweiligen Tagesmietpreis ohne Abzug etwaiger Rabatte oder Laufzeitrabatte zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

§5 Preise
Alle Preisangaben der AVMS, auch diejenigen in der Auftragsbestätigung, sind freibleibend. Seit dem 01.01.2002 werden alle Rechnungsbeträge in Euro-Währung ausgewiesen. Bei Mietverträgen gelten die Preise im Mietvertrag als verbindlich. Die Mindestmietdauer beträgt ein Tag. Die Mietdauer beginnt- wenn nicht anders im Mietvertrag vereinbart- wenn die Mietsache das Lager verlässt oder zum Abholtermin bereitgestellt ist, und endet mit der tatsächlichen Rückgabe an das Lager. Kosten für etwaige Transporte, Auf/ und Abbauarbeiten, sowie Bedienpersonal werden gesondert berechnet, soweit nicht anders im Mietvertrag vereinbart.

§6 Sonderkosten
Kann eine Lieferung der AVMS nicht, nicht sofort oder nicht auf die vorgesehene einfachste Art und Weise erfolgen, weil der Käufer anderslautende Weisung erteilt hat, so kann AVMS zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis einen angemessenen Sonderkostenzuschlag verlangen, ohne dessen Grund und Höhe im Einzelnen darzulegen. Versand- und Verpackungsspesen gehen zu Lasten des Käufers.

§7 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Käufers ist Berlin.

§8 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer/ Mieter über, sobald die Ware zwecks Versendung an ihn das Lager der AVMS verlässt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Waren an den Spediteur, Frachtführer, eingesetzte unselbständige Beförderer oder eine sonstige zum Transport bestimmte Person übergeben wird und wann diese Übergabe erfolgt. Die Ware wird vom Käufer gegen alle mit dem Versand zusammenhängenden Risiken versichert. Bei Mietverträgen sind für entstandene Schäden an der Mietsache oder bei Verlust der Mietsache vom Mieter Ersatz zu leisten und zwar auch dann, wenn den Mieter kein Verschulden trifft (z.B. höhere Gewalt, Diebstahl, Brand, Wasser).Besteht Streit zwischen den Parteien, wer eine Verschlechterung oder den Untergang der Mietsache zu vertreten hat, so trifft die Beweislast den Mieter. Die Schadensersatzpflicht umfasst den unmittelbaren Sachschaden sowie den Mietausfall bis zur Wiederbeschaffung oder Reparatur der Mietsache. Die Haftung für die Mietsache beginnt mit der Abholung bei der AVMS, bzw. bei der Anlieferung durch AVMS und endet bei der Rückgabe, bzw. nach der Abholung durch AVMS. Dies gilt auch für den Fall, dass zur Bedienung der Geräte eigenes oder beauftragtes Personal der AVMS vor Ort ist. Ausgenommen davon, sind Beschädigungen an Geräten oder Materialien, die vom Personal der AVMS direkt verursacht worden sind. Der Mieter verpflichtet sich für die Dauer des Mietverhältnisses eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Bleibt die Mietsache bei Veranstaltungen über Nacht aufgebaut, auch bei von AVMS betreuten Veranstaltungen, so ist der Mieter für die ordnungsgemäße Bewachung und Versicherung der Geräte verantwortlich. Daraus resultierende Kosten für Wachpersonal und Versicherungen trägt der Mieter.

§9 Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bei AVMS eintreffend rein netto zu bezahlen. Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig. Bei Lieferung ins Ausland hat die Zahlung in EUR zu erfolgen. AVMS behält sich das Recht vor, die ersten 3 Lieferungen nur gegen Vorkasse, Barzahlung bei Empfang oder entsprechende Sicherheit zu tätigen. Dem Käufer steht nach erfolgter Lieferung kein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht zu. Bei Zahlungsverzug werden dem Käufer/Mieter Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 247/BGB spätestens ab dem 30. Tag nach Zugang der Rechnung belastet. Dabei ist es dem Schuldner freigestellt nachzuweisen, dass ein Zinsschaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden sei. Geleistete Zahlungen werden auf jeweils ältere Forderungen gegenüber dem Käufer verrechnet, auch wenn die Zahlung für bestimmte Waren erfolgt. Gerät der Käufer gegenüber der AVMS oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen ( õ 15 AktG) mit irgendwelchen Zahlungen in Verzug oder entstehen bei der AVMS aus sonstigen Gründen, über die sie allein zu entscheiden hat, Zweifel an der Zahlungsbereitschaft oder – fähigkeit des Käufers, so darf die AVMS alle vereinbarten Lieferungen per Nachnahme ausführen oder eine Vorauszahlung verlangen. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Wechselkosten und Diskontspesen trägt der Käufer. Bei Mietverträgen verzichtet der Mieter auf das Recht der Aufrechnung mit den Mietzinsansprüchen der AVMS.

Ist der Mieter, trotz Zahlungsaufforderung mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, so kann die AVMS das Mietverhältnis fristlos kündigen. Der Mieter ist, ohne das es einer Inverzugsetzung bedarf, mit der Zahlung im Verzug, sofern die Rechnung(en) nicht binnen 30 Tage nach der Erstellung ausgeglichen sind. Der Mieter ermächtigt die AVMS schon jetzt, bei vertragswidrigem Gebrauch durch den Mieter oder seiner Erfüllungsgehilfen oder bei Zahlungsverzug die Mietsache auf Kosten des Mieters wieder abholen zu lassen,
ohne das es einer gerichtlichen Entscheidung darüber bedarf.
Für daraus entstehende Haftungs- oder Regressansprüche des Mieters übernimmt AVMS keine Haftung. Bei Mietverträgen ist AVMS berechtigt, die Überlassung der Mietsache von der Zahlung einer angemessenen Mietvorschusses und einer Kaution abhängig zu machen. Bei einem Rücktritt vom Vertrag, welcher bei einer Bestätigung zu Stande gekommen ist, behält sich AVMS vor, eine Stornierungsgebühr in Rechnung zu stellen:
Ab dem 30 Tag vor VA Beginn 25% vom Mietpreis.
AB dem 14 Tag vor VA Beginn 50% vom Mietpreis.
Ab dem 7 Tag vor VA Beginn 100 % vom Mietpreis.
Ware die bei AVMS gekauft wurde, kann nur mit schriftlicher Genehmigung der AVMS zurück gegeben werden.
Hier behält sich AVMS vor, eine Stornierungs- und Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.

§10 Eigentumsvorbehalt
Die AVMS behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen der AVMS durch den Käufer vor. Der Käufer ist berechtigt, die im Eigentum der AVMS stehenden Waren im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und zu veräußern. Er ist aber nicht befugt, über solche Waren in anderer Weise – etwa durch Verpfändung oder Sicherheitsübereignung – zu verfügen. Er tritt hiermit die ihn aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche in voller Höhe und mit allen Nebenrechten im Voraus sicherheitshalber bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus dieser Geschäftsverbindung an die AVMS ab. Von allen Vollstreckungsmaßnahmen, die die im Besitz des Käufers befindlichen Waren der AVMS betreffen, hat der Käufer AVMS unverzüglich zu unterrichten. Wird die von AVMS gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer bereits jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder neuen Gegenständen an die AVMS ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für die AVMS. Der Käufer ist im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet, der AVMS auf Anforderung Namen und Adressen der Erwerber der Eigentumsware bekannt zugeben und diese Abtretung den Erwerbern der Ware anzuzeigen. Verhält sich der Käufer vertragswidrig, insbesondere durch Zahlungsverzug, ist die AVMS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, wobei die Kosten des Rücktransports der Käufer trägt. Diese Rücknahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Für alle gemieteten Geräte und Materialien verbleibt der Vermieter uneingeschränkt Eigentümer. Weiterveräußerung, Sicherungsübereignung, Verpfändung oder anderweitige Belastung von Mietgeräten der AVMS sind nicht zulässig und dem Vermieter gegenüber unwirksam, und gilt auch für sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte.

§11 Gewährleistung
Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu überprüfen. Die Lieferung gilt als angenommen, wenn der Käufer nicht binnen 14 Tagen nach dem Erhalt am Bestimmungsort etwaige Mängel schriftlich bei AVMS angezeigt hat. Bei begründeten Mängeln leistet die AVMS in der Weise Gewähr, dass sie die fehlerhaften Teile durch neue ersetzt oder sie auf ihre Kosten nachbessert. Garantieleistungen werden im Werk erbracht, der Käufer hat für den Transport Sorge zu tragen. Schlägt die Nachbesserung oder der Austausch fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl zur Wandlung oder Minderung berechtigt. Der Käufer ist bei begründeten Mängeln nur insoweit berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, als dies der Höhe der voraussichtlichen Nachbesserungskosten entspricht. Die dem Käufer zustehenden Gewährleistungsansprüche erlöschen 6 Monate nach Lieferdatum. Die Gewährleistungspflicht der AVMS erlischt ebenso, wenn der Käufer einen offensichtlichen oder offensichtlich gewordenen Mangel nicht unverzüglich AVMS anzeigt, oder wenn er selbst Eingriffe in den Liefergegenstand vornimmt. Die Haftung der AVMS ist in jedem Fall der Höhe nach durch den Wert des einzelnen Liefergegenstandes begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere für Folgeschäden, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Im übrigen wird eine Haftung für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten Zweck nicht übernommen. Dies gilt auch dann, wenn AVMS Käufer irgendwelche Ratschläge über die Warenverwendung erteilt hat. AVMS leistet Gewähr dafür, das die vermieteten Anlagen und Geräte funktionstüchtig sind und verpflichtet sich, diese während der Mietdauer in funktionstüchtigem Zustand zu halten. Ist ein Anlagenteil oder Gerät funktionsuntüchtig, so ist der AVMS Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben oder ein anderes gleichwertiges Gerät oder Anlagenteil zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht möglich, so ist der Mieter von der Entrichtung des Mietzinses für dieses Gerät oder Anlagenteil von dem Tag an befreit, an dem er etwaige Mängel der Anlagenteile und deren
Gebrauchsunfähigkeit der AVMS mitteilt. Der Mieter ist gehalten, die Geräte zwecks Durchführung der Reparatur oder des Austausches auf eigene Kosten in die Geschäftsräume der AVMS zu bringen. Die AVMS haftet nicht für etwaige Folgeschäden oder Regressansprüche, die aus einer Funktionsuntüchtigkeit von Mietgeräten entstehen. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden und Kosten, die durch unsachgemäße Behandlung, falsche Handhabung, Diebstahl, Untergang, auch durch Erfüllungsgehilfen oder Dritte, entstehen.

§12 Änderungen
Technische Änderungen und Verbesserungen der Geräte, Zubehöre, Materialien und Software und insoweit Abweichungen von Angeboten und Prospekten behält sich AVMS vor.

§13 Softwarenutzungsrecht
Die Lieferung von Software beinhaltet nur das Nutzungsrecht an dieser. Die Lieferung von Software erfolgt nur zur alleinigen Nutzung durch den Käufer. Sie darf jeweils nur auf einem Computersystem genutzt werden Eingriffe und Änderungen sind nur mit Genehmigung durch AVMS zulässig. Eine Haftung der AVMS für Schäden und Verlust, die aus der Benutzung eines Programms entstanden sind, wird ausgeschlossen. Die AVMS übernimmt keine Gewähr für das fehlerfreie Funktionieren der Software oder die Genauigkeit der Daten. Die Urheberrechte an durch AVMS erstellte Software, bzw. Programmteile, behält sich AVMS vor. Die Übergabe von Sourcecode und Softwareprogrammen im Rahmen von durch AVMS erbrachte Dienstleistungen gilt als nicht vereinbart, es sei denn, es ist in einem Dienstleistungsvertrag anderweitig geregelt.

§14 Überschriften
Überschriften in diesen Lieferbedingungen dienen allein zum Zwecke der leichteren Lesbarkeit, geben aber nicht verbindlich den Inhalt der nachfolgenden Bedingungen wieder.

§15 Salvatorische Klausel
Die Nichtigkeit einzelner Regelungen in diesen Lieferbedingungen begründen nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Die AVMS verpflichtet sich, nichtige Klauseln durch solche Absprachen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der jeweils richtigen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.

§16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen AVMS und ihren Käufern/ Mietern ist Berlin.

§17 Datenschutz
Lieferantenerklärung: Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten des Käufers werden unter Beachtung des gesetzlichen Bestimmungen bei AVMS gespeichert.