Allgemeine Geschäftsbedingungen AVMS GmbH

 

1. Vertragsgegenstand 

Die Vermietung erfolgt neben den individuell speziell getroffenen Vereinbarungen im Mietvertrag  (reine Miete)  oder Service-Mietvertrag (Miete mit  Serviceleistungen) zusätzlich zu den nachstehenden allgemeinen Bedingungen („Miet- und Service-Mietbedingungen“). Spätestens mit der Anlieferung der Geräte am Einsatzort bzw. der Abholung bei der AVMS GmbH („ Vermieter“)  gelten die nachstehenden Bedingungen als anerkannt. Vertragsgegenständlich sind die in dem Mietlieferschein im Einzelnen aufgeführten Geräte.


2. Mietzeit 

Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Geräte am Verwendungsort bzw. der Abholung beim Vermieter. Sie endet mit dem Wiedereintreffen der Geräte beim Vermieter.


3. Transport/Versand und Kosten 

Der Transport/Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem kostengünstigsten Weg, es sei denn, der Mieter hat ausdrücklich eine bestimmte Transport-/ Versandart vorgeschrieben. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu dessen Lasten.


4. Gefahrenübergang 

Die  Gefahr  zufälligen  Untergangs  oder  Verschlechterung  oder Unmöglichkeit der Herausgabe der Mietsache (Leistungsgefahr) geht unter Berücksichtigung der Transportvereinbarungen der Vertragsparteien bei Abholung oder Abgabe zum Speditionsversand oder Anlieferung der Mietsache gemäß Mietlieferschein vom Vermieter auf den Mieter über. Die Rückverlagerung der Gefahr vom Mieter auf den Vermieter erfolgt mit Rückgabe der Mietsache an den Vermieter oder Abholung durch den Vermieter.
5. Schutz der Mietsachen Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte vom Übergang der Gefahr bis zu deren Rückverlagerung auf den Vermieter (vgl. Ziffer 4.) gegen Beschädigung und Verlust zu sichern und durch einen Versicherungsvertrag bis zur Höhe des Neuwertes zu versichern.


6. Gebrauch der Mietsache 

Die gemieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht gestattet. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.


7. Haftung des Vermieters 

Der Vermieter  haftet  für den  funktionstüchtigen  Zustand  der vermieteten  Geräte im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät zum  Zeitpunkt des Gefahrenübergangs einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung  gleichkommt,  kann  der  Vermieter  nach  seiner  Wahl  den  Fehler beheben, das fehlerhafte  Gerät austauschen  oder vom Vertrag zurücktreten.  Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit ist der Mieter von der Pflicht zur Mietzahlung befreit. Ist die Tauglichkeit der Mietsache lediglich gemindert, so mindert sich der Miet- oder Service Mietbetrag in entsprechendem Umfang. Auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,  haftet der Vermieter unbeschränkt für Vorsatz  oder grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung des Vermieters ausgeschlossen. Vorstehende  Haftungsbeschränkungen bzw. – ausschlüsse gelten nicht für eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z. B. aus dem Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus der Übernahme einer Garantie sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Regelungen beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.


8. Haftung des Mieters 

Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen  Gebrauch  der  Mietsache  entstehen.  Das  gilt  nicht,  sofern  der Mieter den Vermieter beauftragt, die Funktionen der gemieteten Ware für den Mieter zu aktivieren und nach den Vorgaben des Mieters aktiv zu halten. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung nach Gefahrenübergang trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens oder Verlusts der Mietsache hat der Mieter vorbehaltlich der Bestimmungen in der nachfolgenden Ziffer 14. den Neuwert der gemieteten Geräte zu ersetzen.


9. Lizenzen 

Beim Betreiben von Video- und Audiosystemen dürfen vom Mieter eingesetzte Bild und Tonwiedergaben  nur  nach  den  Bedingungen  der  jeweiligen  Lizenzinhaber erfolgen. Bei IT-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne dazu bestimmte Gerät  benutzt  werden.  Beim  Betreiben  der  Geräte  darf  mitzuverwendende Software nur  nach  den  gesondert  mitgeteilten  Bedingungen  der  Lizenzinhaber  benutzt werden. Der Mieter stellt den Vermieter im Falle nicht bedingungsgemäßer  Nutzung von Bild-  und  Tonmaterialien  sowie  von Software  von allen  Schadenersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.

 

10. Rücktritt des Mieters 

Tritt der Mieter aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, vom Vertrag zurück, werden dem Mieter 25 % des Auftragswertes als pauschaler Schadenersatz berechnet. Erfolgt  der  Rücktritt  weniger  als  vier  Wochen  vor  Vertragslaufzeitbeginn,  so werden 50 %, bei weniger als zwei Wochen 75 % und bei weniger als einer Woche 100 % des Miet- bzw. Service-Mietbetrages  zur Zahlung fällig. Dem Mieter bleibt es vorbehalten, dem Vermieter einen geringeren Schaden nachzuweisen.


11. Rechte Dritter 

Der Mieter hat die gemieteten  Geräte von allen Belastungen,  Inanspruchnahmen und Pfandrechten seiner Gläubiger freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Vertragslaufzeit die gemieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe erforderlich sind, sofern sich solche Eingriffe nicht ausschließlich gegen den Vermieter richteten.


12. Lieferungen 

Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit der Mietsache. Unvorhergesehene, dem Vermieter bei Vertragsschluss weder bekannte noch für ihn erkennbare und von ihm nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig  ob  beim  Vermieter  oder  bei  einem  seiner  Lieferanten,  wie z. B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter – unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters –vom Vertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit  der Mietsache zu informieren und für den Zeitraum nicht vom Mieter zu vertretender Nichtverfügbarkeit auf die vereinbarte Miete zu verzichten bzw. diese anteilig zurückzuerstatten, soweit sie bereits gezahlt ist.


13. Zahlung des Miet- oder Service-Mietbetrages

Der  Miet-  oder  Service-Mietbetrag,   jeweils  zuzüglich  gesetzlicher Mehrwertsteuer, ist sofort bei Rechnungstellung  fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Zahlungen  per Scheck und/oder  Wechsel werden nicht akzeptiert.  Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums der Rechnungen des Vermieters von mehr als fünf Tagen berechnet der Vermieter vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


14. Rückgabe der Mietsache.

Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der vereinbarten Nutzungs- und/oder Besitzdauer unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben (vgl.  Mietzeit  gemäß  Ziffer  2.).  Wird  die  Mietsache  nicht  in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche  des Vermieters  für die Zeit,  die für die Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung  erforderlich  ist,  den  vereinbarten  Mietbetrag  entsprechend weiter zu entrichten.


15. Verspätete Rückgabe

Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache (vgl. Mietzeit gemäß Ziffer 2.) wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Darüber hinaus hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen.


16. Änderungen von Modellen und Preisen 

Der Vermieter behält sich vor, Änderungen der Modelle und der Preise nach Abstimmung mit dem Mieter zum Vertragsinhalt zu machen.


17. Schlussbestimmungen 

Mündliche  Nebenabreden  sind  nicht  getroffen.  Änderungen  und  Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.  Dies  gilt  auch  für  die  Änderung  der  Schriftformklausel  im vorstehenden Satz  und  die  Änderung  dieses  Satzes.  Erfüllungsort  ist  der Sitz  der  Niederlassung  des  Vermieters.  Als  Gerichtsstand für beide Teile sind die nächstliegenden  Amts- bzw. Landgerichte,  in dessen Bezirken der Vermieter  seine Niederlassung  hat, vereinbart.  Bei Vermietungen  nach außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart, zusätzlich zu den hier vereinbarten Bedingungen.